Strom und Wasser vertragen sich nicht

Morgens aufzuwachen und einen nassen Fleck auf einer Wand zu entdecken, bedeutet vor allem eines: Arbeit. Man muss einen Installateur anheuern, eine Zeit lang das Wasser abdrehen, unter Tags für Handwerkerbesuche zur Verfügung stehen - kurzum: Viele Dinge, die den stressigen Alltag nicht unbedingt verschönern. Bis die Ursache für den Wasseraustritt entdeckt wird, können schon mal ein paar Tage vergehen. Bei einer ungünstigen Stelle wird aus dem gemütlichen Wohnzimmer auch schnell mal eine Baustelle.

 

Unsere Kundin  hatte hier mehr Glück: Der Schaden wurde schnell lokalisiert und der Installateur konnte den Rohrbruch innerhalb kurzer Zeit beheben. Die Hausverwaltung übernahm für sie eine schnelle Organisation der Reparatur.


Leider befand sich der Rohrbruch ausgerechnet im Bereich einer Steckdose, an welcher das Handy unserer Kundin zum nächtlichen Aufladen angesteckt war. Das Wasser verursachte einen Kurzschluss, durch welchen der Widerstandschip des Telefons beschädigt wurde. Während die Kosten für die Behebung des Rohrbruchs zu Lasten des Gebäudeversicherers gingen, meldeten wir den Schaden am Handy bei der Haushaltsversicherung unserer Kundin.

 


Die Ablehnung

Der Schaden wurde prompt abgelehnt. Die Begründung: Der Schaden sei nicht unmittelbar durch das Leitungswasser verusacht worden, sondern erst mittelbar über den Umweg "Kurzschluss". Mittelbare Schäden seien aber nicht versichert.

 

Rechtliche Beurteilung

In den Bedingungen der Haushaltsversicherung sind tatsächlich nur unmittelbare Schäden versichert. Allerdings folgt dem ein entscheidender Zusatz, welchen der Versicherer im vorliegenden Fall übersehen hatte:

 

"Ersetzt werden Schäden, welche auf die unmittelbare Einwirkung der versicherten Gefahr oder deren unvermeidliche Folge beruhen."

 

Mit der Frage, was genau eine unvermeidliche Folge sei, hat sich auch schon der oberste Gerichtshof eingehend beschäftigt. In der Entscheidung 7Ob14/07w behandelte er einen ähnlichen Fall: Bei einer Fußbodenheizung war die Trennwand zwischen Vor- und Rücklaufrohr undicht geworden. Durch das ausgetretene Leitungswasser wurde die Fließgeschwindigkeit in einzelnen Heizungkreisen verlangsamt. Dadurch kam es zu Ablagerung und Verstopfungen durch Eisenschlamm; die gesamte Fußbodenheizung wurde unbrauchbar.

 

Auch dort lehnte die Versicherung mit dem Hinweis ab, dass es sich bei den Verstopfungen um mittelbare Schäden handelt und hier keine Deckung besteht. Der OGH konnte dieser Ansicht nicht folgen: Zwischen dem Austritt des Leitungswassers und der Beschädigung der Fußbodenheizung gäbe es eine durchgehende Kausalkette. Der Schaden an der Fußbodenheizung sei damit eindeutig eine unvermeidliche Folge des Schadens, auch wenn sie nicht unmittelbar durch das Wasser verursacht wurde. Der Versicherer habe den Schaden zu bezahlen.

 

Das Ergebnis

Wir übermittelten der Versicherung unsere Argumentation mit dem Hinweis auf das OGH-Urteil. Bereits am nächsten Tag erhielten wir die Antwort: Der Schadenreferent bedankte sich für die Übermittlung dieser Information und bestätigte, dass die Reparaturkosten nun doch übernommen werden.

-Balázs Rudolf

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